Information zu BBA2030 ON1
Heute geben wir euch aktuelle Informationen im Rahmen des Förderprogrammes BBA2030 zu Beauftragungen bzw. Vergaben im Rahmen der Open Net Projekte weiter.
Da viele Gemeinden bereits laufende Förderprojekte im Förderprogramm BBA2020 hatten und in der Zwischenzeit im Rahmen des Programmes BBA2030 neue dazugekommen sind, ist es vorgekommen, dass beauftragte Dienstleister - aufgrund guter Preise und gut ausgeführter Arbeiten - weiter beauftragt bzw. verlängert wurden. Zudem wurden des Öfteren ehemalige Ausschreibungen und Materialangebote weitergeschrieben und keine Vergleichsangebote im Zuge eines neu genehmigten Förderprojektes eingeholt. Diesbezüglich wird aber auf folgende Bestimmung im Fördervertrag hingewiesen:
Gemäß Fördervertrag hat die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 sowie der Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl. II Nr. 211/2018, zu Vergleichszwecken nachweislich zumindest drei Angebote einzuholen, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist.
Das Thema Folgeaufträge und Vergaben/Beauftragungen wurde daher aus gegebenem Anlass (Zwischenprüfungen im Rahmen BBA2030 ON1) mit der FFG im Detail besprochen und wird von uns wie folgt für euch zusammengefasst:
Gemäß den Auflagen im Fördervertrag muss für jedes abgerechnete Gewerk eine Anfrage an drei unabhängige Dienstleister / Lieferanten erfolgen bzw. müssen mindestens drei Angebote nachgewiesen werden.
Bekommt der Fördernehmer z.B. nur ein Angebot aus der Anfrage, dann muss die Anfrage bzw. eine ev. Absage beigelegt werden. Sollte es Rahmenverträge mit z.B. regionalen Elektrikern geben (Hauselektrikern), dann dürfen diese als Grundlage verwendet werden und müssen beigelegt werden. Projektübergreifende Folgeaufträge – egal ob für Material, Montagediensleistung, Planung oder Bauaufsicht - werden in dieser Form nicht (mehr) anerkannt. Die Vorgaben lt. Fördervertrag besagen gemäß FFG, dass für jedes Förderprojekt – also für jeden eigenen CALL - die Vergaben für beauftragte und abgerechnete Gewerk im bereits erwähnten Mindestmaß erfolgen müssen.
Hinsichtlich etwaiger Fragen bzw. notwendiger Erläuterungen in gegenständlicher Sache stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung!